Qualifikation in der Oberstufe
Allgemeine Informationen zur gymnasialen Oberstufe am Gymnasium Landsberg
Gymnasiale Oberstufe
Jahrgang 10 Einführungsphase
Jahrgänge 11/12 Qualifikationsphase
Rechtliche Grundlage
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (Oberstufenverordnung 2013 einschließlich Verordnung zur 2. Änderung der Oberstufenverordnung 2019) veröffentlicht auf dem Landesbildungsserver Sachsen-Anhalt (www.bildung-lsa.de)
Unterricht in der Einführungsphase
1. Pflichtbereich
- Deutsch, Mathematik, Geschichte, Biologie, Chemie, Physik, Sport
2. Wahlpflichtbereich
- 1. und 2. fortgeführte Fremdsprache
- Musik oder Kunsterziehung
- Geografie oder Sozialkunde
- Religion oder Ethik
- ein weiteres bisher noch nicht gewähltes Fach
Das wählbare Fächer- und Kursangebot richtet sich nach den Möglichkeiten der Schule. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fach- und Kursangebot besteht nicht. (Oberstufenverordnung § 6)
Versetzung in die Qualifikationsphase
Kernfächer: Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache, 2. Fremdsprache
Versetzung bei mindestens ausreichenden Leistungen (Note 4)
Soweit in nur einem Fach eine mangelhafte Leistung (Note 5) vorliegt, kann diese durch eine mindestens befriedigende Leistung (Note 3) in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich muss in einem Kernfach durch ein anderes Kernfach erfolgen.
Freiwillige Wiederholung der Einführungsphase
Die zuletzt ausgesprochene Versetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen.
Freiwilliger Rücktritt aus der Einführungsphase
zu Beginn des zweiten Halbjahres → Zeugnis am Ende des Schuljahrgangs, in den zurückgetreten wird (Noten werden aus den dann im zweiten Halbjahr erreichten Ergebnissen gebildet, erneute Versetzungsentscheidung entfällt)
Unterricht in der Qualifikationsphase
Benotung in Punkten:
15, 14, 13: 1
12, 11, 10: 2
09, 08, 07: 3
06, 05, 04: 4
03, 02, 01: 5
00: 6
Das Unterrichtsangebot gliedert sich in Kernfächer, Profilfächer sowie Wahlpflichtfächer und wird in Halbjahreskurse strukturiert.
4 Kurshalbjahre (KHJ): 11/1, 11/2, 12/1, 12/2
Abrechnungszeitraum ist jeweils das KHJ-Ende.
Freiwillige Wiederholung und freiwilliger Rücktritt werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.
Kern- und Profilfächer (24 Std.):
3 x eAN 5 Std., 3 x gAN 3 Std. (Geschichte nur gAN 3 Std.)
Wahlpflichtfächer (10 Std.):
5 x 2h
FS/NaWi 3 Std. (als P3/4 möglich)
Mindestbelegung: 34 Std.
Getroffene Wahlen sind verbindlich.
Ergänzend zur Belegungsverpflichtung können weitere Fächer gewählt werden. Fächer, die über die Mindestbelegung hinaus belegt werden, können jeweils zum KHJ-Ende abgewählt werden.
Prüfungsfächer
5 Prüfungsfächer (Durchgängigkeit beachten!)
4x schriftlich = P1-4 (2x eAN/2x gAN)
1x mündlich = P5
maximal zwei mündliche Zusatzprüfungen für P1-4
Die gewählten Prüfungsfächer werden durch die Schüler bei Anmeldung zum Abitur benannt.
Die fächerabhängigen Bearbeitungszeiten für die schriftlichen Prüfungen werden durch Erlass vorgegeben.
Aus jedem Aufgabenfeld (sprachlich-literarisch-künstlerisch/gesellschaftswissenschaftlich/
mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.
2 der 3 Fächer Deutsch, Mathematik oder FS
höchstens eine FS und höchstens eine NaWi als P1-4
| Aufgabenfelder | Fächer |
| sprachlich-literarisch-künstlerisch | Deu, Eng, Frz, Rus, Ita, Lat, KuE, Mus |
| gesellschaftswissenschaftlich | Ges, Geo, Soz, Wil, Eth, evR |
| mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch | Mat, Bio, Che, Phy, Inf |
Prüfungsfächer auf erhöhtem Anforderungsniveau (eAN)
- Im 2. HJ der Einführungsphase sind drei Fächer zu benennen, die der Schüler auf erhöhtem Anforderungsniveau belegt (je 5 Std.)
- wählbar aus dem Kern- und Profilbereich (Deutsch, Mathematik, FS, NaWi).
- Termin der Wahl: jährlich durch gesonderten Erlass vorgegeben
- 2 Prüfungsfächer, in denen die schriftlichen Abiturprüfungen auf eAN abgelegt werden
- erstes und zweites Prüfungsfach schriftlich (P1, P2) → Festlegung bei Anmeldung zum Abitur
Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau (gAN)
- 3 weitere Prüfungsfächer werden auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft
- drittes und viertes Prüfungsfach schriftlich (P3, P4)
- fünftes Prüfungsfach mündlich (P5)
- als schriftliches Prüfungsfach auf gAN ist auch das dritte auf eAN belegte Fach wählbar
- Zu diesem Zeitpunkt ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung einer besonderen Lernleistung abzugeben (ersetzt eines der schriftlichen Prüfungsfächer auf gAN).
Zusätzliche mündliche Prüfungen in P1-4
- max. zwei
- Bei weniger als 05 Punkten der einfachen Wertung kann diese Möglichkeit ausgeschöpft werden.
- Weicht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung um mehr als 06 Punkte nach unten vom Durchschnitt der KHJ- Bewertungen ab, ist eine Zusatzprüfung anzusetzen.
- Bei einer Abweichung von 06 oder mehr Punkten nach oben kann eine Ergänzungsprüfung angesetzt werden.
Gesamtqualifikation
Gesamtqualifikation = Block I + Block II
Block I
- min. 36 und max. 40 der in den vier KHJ in einfacher Wertung
- dabei muss die Anzahl der Kurshalbjahresleistungen (KHL) aus der Belegung die Anzahl der KHL aus der Einbringung um mindestens zwei übersteigen
- höchstens 20% v.H. der KHL mit weniger als 05 Punkten und keine mit 00 Punkten bewertet
- Formel: (P/A)x40
- mind. 200 von max. 600 Punkten
→ §38 (1)
- unter den verpflichtend einzubringenden KHL müssen sein:
- 4 KHL aus Deutsch,
- 4 KHL aus ein und derselben Profilfach-FS,
- 2 KHL aus Musik oder Kunsterziehung,
- 4 KHL aus Geschichte,
- 4 KHL aus Mathematik,
- 4 KHL aus ein und derselben Profilfach-NaWi und
- alle KHL der Prüfungsfächer, sofern sie nicht bereits vorher durch die Einbringung gemäß den Nummern 1 bis 6 erfasst sind.
→ § 38 (2)
- Ungeachtet Abs. 1 können für die Berechnung des Blocks I die zwei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 zu prüfenden Fächer (eAN) doppelt gewichtet angerechnet werden. (Schüler entscheidet) → Entscheidung bei der Anmeldung zum Abitur.
- Ausnahme: In den Fällen, in denen nur mit der doppelten Gewichtung die Einbringungsverpflichtungen erfüllt werden können, muss die Entscheidung bereits zu den in § 18 Abs. 3 oder 5 benannten Zeitpunkten verbindlich getroffen.
→ §38 (3, 5)
- Der Gesamtpunktwert für Block I errechnet sich nach der Formel (P/A)x40. Doppelgewichtungen der Punktwerte sind bei der Anzahl der eingebrachten KHJ-Leistungen ebenfalls doppelt zu berücksichtigen. Ab 0,5 wird aufgerundet.
- Von den einzubringenden KHJ-Leistungen dürfen höchstens 20% v. H. mit weniger als 05 Punkten, keine mit 00 bewertet worden sein.
Block II
- Ergebnisse P1-5 (oder: P1, 2, 3/4, 5 + BLL) vierfach gewichtet
- erfolgt ZP: mdl. Prüfung einfach + schriftl. Abiturprüfung zweifach gewichtet → P = [(2s + m)/3]x4
- in jedem der fünf Prüfungselemente mindestens vier Punkte gewichtet
- in drei Prüfungselementen, darunter in mindestens einem Prüfungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau, mindestens je 20 Punkte gewichtet
- mind. 100 von max. 300 Punkten
Besondere Lernleistung (BLL)
- Leistung auf Abiturniveau (freiwillig und selbständig)
- entspricht mindestens einem 2 KHJ umfassenden Wahlpflichtkurs
- Dokumentation (Umfang ca. 20 Seiten) + Kolloquium
- darf weder vollständig noch in Teilen in die KHL einfließen
- schriftliche Dokumentation muss spätestens vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen vorliegen
- Kolloquium spätestens in der Zeit der mündlichen Abiturprüfungen
- Zulassung: beim Schulleiter schriftlich bis Ende des 1. KHJ beantragen (Zuordnung zu einem Aufgabenfeld)
- Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abiturprüfung ist auch die verbindliche Erklärung zur Einbringung der besonderen Lernleistung abzugeben.
- Bewertung: erfolgt durch einen Fachprüfungsausschuss, aus Bewertung der Dokumentation und des Kolloquiums, Bildung des Gesamtergebnisses im Verhältnis von 2 : 1, enthält die besondere Lernleistung auch eine praktische Arbeit, so fließt diese in die Bewertung der Dokumentation (bis 50%) mit ein, in vierfacher Wertung im Block II, ersetzt P3/P4
- Antrag: Termin → bis Dezember (schriftlich bei SL)
- Thema → kein breites Themenspektrum, eng gefasst, klar abgegrenzt
- Konzept → Umfang 1-2 Seiten, Darstellung von Problematik, Struktur, Methoden, Ziele, keine Reproduktion von Bekanntem, eigenständige wissenschaftliche Arbeit, neues Spezialwissen, publikationswürdige Darstellung und Verteidigung
- Mentor → Lehrer muss vorher Einverständnis geben und auf Antrag unterschreiben, ein Lehrer kann in der Regel nur einmal im jeweiligen Jahrgang als Mentor tätig sein
Abschlüsse am Gymnasium
- Versetzung in Klasse 11 → Erwerb eines dem Erweiterten Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses
- freiwilliges Wiederholen des 10. Schuljahrganges ist möglich → Versetzung gilt rückwirkend als nicht getroffen
- bei Nichtversetzung kann der 10. Schuljahrgang am Gymnasium/Sekundarschule wiederholt werden
- erneute Nichtversetzung am Gymnasium → Schüler muss Gymnasium verlassen (Verweildauer in der Oberstufe 4 Jahre) → Hauptschulabschluss
- Schulformwechsel
a) in der Regel am Ende des Schuljahres
b) in besonderen Ausnahmefällen zum Halbjahr - Schulischer Teil der Fachhochschulreife (mindestens 2 KHJ in der Qualifikationsphase), Praktischer Teil der Fachhochschulreife kann im Rahmen einer Berufsausbildung erworben werden → Antrag auf Anerkennung → Studium an Fachhochschule
- Abitur (Allgemeine Hochschulreife)

